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Förderverein Freibad Feudingen e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Feudingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Bad Laasphe-Feudingen.

Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt ab dem Gründungsdatum und endet im Folgejahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).

 

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, indem Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Möglichkeit der Pflege des Schwimmsports zur körperlichen Ertüchtigung und Gesundsheitsfürsorge geboten wird.

Daneben kann der Verein den vorgenannten Zweck auch selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Aktivitäten der Mitglieder. Diese Aktivitäten erstrecken sich einerseits auf die Ausführung der verschiedensten handwerklichen Tätigkeiten zur Bestandserhaltung und Verschönerung des Freibades und andererseits auf die Erlangung von Geldmitteln durch Spenden und Sponsoring etc.

 

§ 3 Ausrichtung des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

 

§ 4 Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mittel des Vereins sind:

- Mitgliedsbeiträge

- Spenden, Schenkungen, Zuwendungen

- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen

- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

 

§ 5 Beiträge

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Eine solche Verweigerung ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

Die Mitgliedschaft endet:

•  mit dem Tod der natürlichen oder dem Erlöschen der juristischen Person,

•  mit dem Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und der spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären ist,

•  mit dem Ausschluss.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise dessen Interessen verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mehrheit des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung hat das Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden; dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in und mindestens einem/einer Beisitzer/Beisitzerin. Der Vorstand leitet den Verein. Er bestimmt über die Verwendung seiner Mittel und leistet darüber den Mitgliedern Rechenschaft.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretung des Vereins) sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jede(r) ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird durch seine(n) Vorsitzende(n) mindestens einmal pro Halbjahr eingeladen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden erfolgt die Einladung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Einladung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

 

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorstand in seiner nächsten Sitzung genehmigt. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen stehen allen Vereinsmitgliedern zur Einsicht offen.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahlperiode endet in der ersten Wahlperiode nach dem zweiten Geschäftsjahr. Danach ist der Vorstand jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschläge für die Wahl kommen aus den Reihen der Mitglieder.

 

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Sie ist zu protokollieren. Soll ein nicht anwesendes Mitglied in den Vorstand gewählt werden, muss eine schriftliche Absichtserklärung über die Kandidatur vorliegen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Quartal statt.

Die Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

•  nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,

•  genehmigt den Bericht der Kassenprüfer/innen über die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand,

•  wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen

•  entscheidet über eingebrachte Anträge,

•  legt die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen fest und

•  genehmigt Satzungsänderungen.

 

Eine „außerordentliche“ Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es im Interesse des Vereins liegt oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder durch unterzeichneten Antrag schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Gründungsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. In der Folgezeit wird bei jeder Mitgliederversammlung ein(e) neue(r) Kassenprüfer/in für zwei Jahre gewählt.

 

Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung festzustellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

 

 

§ 13 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

Die Niederschrift wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder stehen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden gestellt werden. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann.

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bad Laasphe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

09. Februar 2004

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